Beschreibung

Der Alltag in Tierarztpraxen ist durchgetaktet: Sprechstunden, Operationen, Notfälle – Zeit ist ein rares Gut. Wenn Mitarbeitende dann untertags zum Arzt müssen, stellt sich schnell eine Frage: Zählt dieser Arztbesuch eigentlich als Arbeitszeit – oder müssen Stunden nachgearbeitet werden?

Die Antwort ist juristisch eindeutig – aber an Bedingungen geknüpft.


Was sagt die Rechtslage?

Grundlage ist § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es sinngemäß:

Wer aus persönlichen Gründen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, verliert nicht automatisch den Anspruch auf Vergütung.

Konkret bedeutet das:
Wenn ein Arzttermin dringend notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann, dürfen Arbeitnehmende bezahlt fehlen.


In welchen Fällen zählt der Arztbesuch zur Arbeitszeit?

Akute Beschwerden:
Bei plötzlichen Schmerzen oder Notfällen muss keine Rücksicht auf den Dienstplan genommen werden – hier zählt der Arztbesuch als Arbeitszeit.

Medizinische Notwendigkeit eines bestimmten Zeitfensters:
Beispiel: Eine Blutabnahme muss morgens nüchtern erfolgen und kann daher nicht in die Freizeit verlegt werden.

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Jule Vandreier