Fachbeitrag
Ein Beitrag von  Achim Diekmann
Oliver Noteborn,  Oliver Noteborn auf VetStage

URLAUB: Bestimmungen & Irrtümer

erstellt am 17. Februar 2026

Hinweis: VetStage ist nicht für den Inhalt verantwortlich. Bitte wende dich bei Rückfragen direkt an den Verfasser.

1. Warum gibt es überhaupt einen gesetzlichen Urlaubsanspruch?
Urlaub ist kein „Extra“, das eine Praxis freiwillig gewährt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist gesetzlich
geregelt – im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Das Ziel des Gesetzes ist klar: Wer arbeitet, soll sich regelmäßig erholen können. Urlaub dient der
Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und letztlich auch der Qualität der Arbeit – gerade in einer
Tierarztpraxis, in der Konzentration, Verantwortungsbewusstsein und Teamarbeit besonders wichtig sind.

Gesetzlicher Mindestschutz

Nach § 1 BUrlG hat jede Arbeitnehmer:in Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Wichtig dabei:
• Der Urlaub ist bezahlte Freistellung von der Arbeit.
• Während des Urlaubs läuft das Gehalt normal weiter.
• Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.
Ein Arbeitsvertrag kann mehr Urlaub gewähren – aber nicht weniger als das Gesetz vorsieht.

Gesetzlicher Urlaub vs. vertraglicher oder tariflicher Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz regelt nur den Mindesturlaub.
Viele tierärztliche Fachangestellte erhalten aufgrund von Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag mehr
Urlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben. Diese zusätzlichen Tage nennt man häufig „Mehrurlaub“.
Wichtig ist: Der gesetzliche Mindesturlaub ist besonders geschützt. Für zusätzlichen vertraglichen Urlaub
können im Arbeitsvertrag teilweise andere Regelungen gelten (zum Beispiel beim Verfall). Das sollte man
im Zweifel genau prüfen.

Urlaub ist kein „Goodwill“ des Arbeitgebers
In der Praxis hört man manchmal Aussagen wie: „Wir sind ein kleines Team – da muss man mit Urlaub
vorsichtig sein.“, „In der Probezeit geht Urlaub eigentlich nicht.“ oder „Erst wenn es ruhig ist, kann Urlaub
genommen werden.“
Solche Aussagen ändern nichts daran: Der Urlaubsanspruch entsteht automatisch durch das
Arbeitsverhältnis. Er hängt nicht von der wirtschaftlichen Lage der Praxis oder von Sympathie ab.
Natürlich muss Urlaub geplant werden – gerade in kleinen Teams. Aber der Anspruch selbst steht nicht
zur Diskussion.

2. Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Die Grundlage ist § 3 des Bundesurlaubsgesetz. Hiernach gilt: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24
Werktage pro Kalenderjahr.

Was bedeutet „Werktage“?
Werktage sind alle Kalendertage von Montag bis Samstag – also sechs Tage pro Woche. Das Gesetz geht
also von einer 6-Tage-Woche aus.
24 Werktage entsprechen damit genau vier Wochen Urlaub pro Jahr.

Umrechnung auf die 5-Tage-Woche
In den meisten Tierarztpraxen wird in einer 5-Tage-Woche gearbeitet: Der Samstag ist immer arbeitsfrei,
weil die Praxis geschlossen ist – dann braucht man am Samstag auch keinen Urlaub.
In diesem Fall wird der gesetzliche Mindesturlaub umgerechnet: 4 Wochen × 5 Arbeitstage = 20
Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Das ist der gesetzliche Mindestanspruch bei einer 5-Tage-Woche.

Andere Arbeitszeitmodelle
Die Berechnung richtet sich immer nach dem Grundsatz: Vier Wochen bezahlter Urlaub pro Jahr.
Beispiele:
• 4-Tage-Woche → 16 Urlaubstage
• 3-Tage-Woche → 12 Urlaubstage
• 6-Tage-Woche → 24 Werktage
Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Wird eine Mitarbeiter:in nicht an allen Werktagen beschäftigt, wechseln die Arbeitstage aber von Woche
zu Woche („flexibler Dienstplan“), so bleibt es aber bei 24 Werktagen (bei 6-Tage-Woche in der Praxis)
bzw. 20 Werktagen (bei 5-Tage-Woche in der Praxis), damit vier Wochen pro Jahr sicher abgedeckt
werden können.
Mehr Urlaub durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
Viele TFA erhalten mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub – etwa durch tarifliche Regelungen oder
individuelle Arbeitsverträge.
Der gesetzliche Mindesturlaub bildet nur die Untergrenze. Alles darüber hinaus ist zusätzlicher Anspruch.
für den zusätzlichen Urlaubsanspruch können arbeitsvertraglich vom Gesetz abweichende Regelungen
vereinbart werden, etwa für den Verfall von Urlaubsansprüchen.

3. Wann entsteht der volle Urlaubsanspruch?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§
4 BUrlG). Diese Zeit nennt man Wartezeit.

Teilurlaub in den ersten sechs Monaten
Auch vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit besteht bereits ein Anspruch – allerdings anteilig. Nach §
5 BUrlG beträgt der Teilurlaub 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses.
Beispiel: Bei 24 Urlaubstagen im Jahr entstehen pro Monat 2 Tage. Im ersten Beschäftigungsmonat steht
der Mitarbeiter:in noch kein Urlaub zu, aber im zweiten Beschäftigungsmonat kann sie die im ersten
Monat „verdienten“ 2 Urlaubstage nehmen.
Wichtig: Auch während einer Probezeit entsteht der Urlaubsanspruch. Die häufige Annahme, dass in der
Probezeit kein Urlaub genommen werden darf, ist rechtlich nicht korrekt.

Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr
Scheidet eine Mitarbeiter:in in der ersten Jahreshälfte aus, entsteht ebenfalls nur anteiliger Urlaub.
Ab dem 1. Juli besteht dagegen grundsätzlich der volle gesetzliche Jahresurlaub – sofern die Wartezeit
erfüllt ist.

4. Wie wird Urlaub festgelegt?
Urlaub wird nicht von den Arbeitnehmer:innen „genommen“. Nach § 7 BUrlG wird Urlaub vielmehr vom
Arbeitgeber gewährt.
Das bedeutet: Urlaub muss beantragt werden., und er gilt erst als genehmigt, wenn „der Chef“ ihn
bewilligt hat. Allerdings muß der Arbeitgeber grundsätzlich Urlaub gewähren, wenn Arbeitnehmer:innen
Urlaub verlangen.

Berücksichtigung der Urlaubswünsche
Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen und Urlaub wie von der
Mitarbeiter:in gewünscht gewähren.
Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder andere
Mitarbeiter:innen aus sozialen Gründen Vorrang haben.

Dringende betriebliche Gründe
Dringende betriebliche Gründe, die einer Urlaubsgewährung entgegenstehen, können das z.B. eine
personelle Unterbesetzung aufgrund mehrerer gleichzeitiger Urlaubswünsche oder nicht verschiebbare
Termine oder besondere Arbeitsbelastung zu bestimmten Jahreszeiten sein.

Soziale Gesichtspunkte
Wenn mehrere Personen gleichzeitig Urlaub möchten, denen aber nicht allen gleichzeitig Urlaub gewährt
werden kann, können soziale Kriterien eine Rolle spielen. Zu berücksichtigen sind z.B

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Achim Diekmann
Oliver Noteborn

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