URLAUB: Bestimmungen & Irrtümer
erstellt am 17. Februar 2026
1. Warum gibt es überhaupt einen gesetzlichen
Urlaubsanspruch?
Urlaub ist kein „Extra“, das eine Praxis freiwillig gewährt. Der
Anspruch auf Erholungsurlaub ist gesetzlich
geregelt – im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Das Ziel des Gesetzes ist klar: Wer arbeitet, soll sich regelmäßig
erholen können. Urlaub dient der
Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und letztlich auch der Qualität
der Arbeit – gerade in einer
Tierarztpraxis, in der Konzentration, Verantwortungsbewusstsein und
Teamarbeit besonders wichtig sind.
Gesetzlicher Mindestschutz
Nach § 1 BUrlG hat jede Arbeitnehmer:in Anspruch auf bezahlten
Erholungsurlaub.
Wichtig dabei:
• Der Urlaub ist bezahlte Freistellung von der Arbeit.
• Während des Urlaubs läuft das Gehalt normal weiter.
• Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten
werden.
Ein Arbeitsvertrag kann mehr Urlaub gewähren – aber nicht weniger
als das Gesetz vorsieht.
Gesetzlicher Urlaub vs. vertraglicher oder tariflicher
Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz regelt nur den Mindesturlaub.
Viele tierärztliche Fachangestellte erhalten aufgrund von
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag mehr
Urlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben. Diese zusätzlichen Tage
nennt man häufig „Mehrurlaub“.
Wichtig ist: Der gesetzliche Mindesturlaub ist besonders geschützt.
Für zusätzlichen vertraglichen Urlaub
können im Arbeitsvertrag teilweise andere Regelungen gelten (zum
Beispiel beim Verfall). Das sollte man
im Zweifel genau prüfen.
Urlaub ist kein „Goodwill“ des Arbeitgebers
In der Praxis hört man manchmal Aussagen wie: „Wir sind ein kleines
Team – da muss man mit Urlaub
vorsichtig sein.“, „In der Probezeit geht Urlaub eigentlich nicht.“
oder „Erst wenn es ruhig ist, kann Urlaub
genommen werden.“
Solche Aussagen ändern nichts daran: Der Urlaubsanspruch entsteht
automatisch durch das
Arbeitsverhältnis. Er hängt nicht von der wirtschaftlichen Lage der
Praxis oder von Sympathie ab.
Natürlich muss Urlaub geplant werden – gerade in kleinen Teams.
Aber der Anspruch selbst steht nicht
zur Diskussion.
2. Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Die Grundlage ist § 3 des Bundesurlaubsgesetz. Hiernach gilt: Der
gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24
Werktage pro Kalenderjahr.
Was bedeutet „Werktage“?
Werktage sind alle Kalendertage von Montag bis Samstag – also sechs
Tage pro Woche. Das Gesetz geht
also von einer 6-Tage-Woche aus.
24 Werktage entsprechen damit genau vier Wochen Urlaub pro
Jahr.
Umrechnung auf die 5-Tage-Woche
In den meisten Tierarztpraxen wird in einer 5-Tage-Woche
gearbeitet: Der Samstag ist immer arbeitsfrei,
weil die Praxis geschlossen ist – dann braucht man am Samstag auch
keinen Urlaub.
In diesem Fall wird der gesetzliche Mindesturlaub umgerechnet: 4
Wochen × 5 Arbeitstage = 20
Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Das ist der gesetzliche
Mindestanspruch bei einer 5-Tage-Woche.
Andere Arbeitszeitmodelle
Die Berechnung richtet sich immer nach dem Grundsatz: Vier Wochen
bezahlter Urlaub pro Jahr.
Beispiele:
• 4-Tage-Woche → 16 Urlaubstage
• 3-Tage-Woche → 12 Urlaubstage
• 6-Tage-Woche → 24 Werktage
Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern die Anzahl der
Arbeitstage pro Woche.
Wird eine Mitarbeiter:in nicht an allen Werktagen beschäftigt,
wechseln die Arbeitstage aber von Woche
zu Woche („flexibler Dienstplan“), so bleibt es aber bei 24
Werktagen (bei 6-Tage-Woche in der Praxis)
bzw. 20 Werktagen (bei 5-Tage-Woche in der Praxis), damit vier
Wochen pro Jahr sicher abgedeckt
werden können.
Mehr Urlaub durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
Viele TFA erhalten mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub – etwa
durch tarifliche Regelungen oder
individuelle Arbeitsverträge.
Der gesetzliche Mindesturlaub bildet nur die Untergrenze. Alles
darüber hinaus ist zusätzlicher Anspruch.
für den zusätzlichen Urlaubsanspruch können arbeitsvertraglich vom
Gesetz abweichende Regelungen
vereinbart werden, etwa für den Verfall von Urlaubsansprüchen.
3. Wann entsteht der volle Urlaubsanspruch?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§
4 BUrlG). Diese Zeit nennt man Wartezeit.
Teilurlaub in den ersten sechs Monaten
Auch vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit besteht bereits ein
Anspruch – allerdings anteilig. Nach §
5 BUrlG beträgt der Teilurlaub 1/12 des Jahresurlaubs für jeden
vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses.
Beispiel: Bei 24 Urlaubstagen im Jahr entstehen pro Monat 2 Tage.
Im ersten Beschäftigungsmonat steht
der Mitarbeiter:in noch kein Urlaub zu, aber im zweiten
Beschäftigungsmonat kann sie die im ersten
Monat „verdienten“ 2 Urlaubstage nehmen.
Wichtig: Auch während einer Probezeit entsteht der Urlaubsanspruch.
Die häufige Annahme, dass in der
Probezeit kein Urlaub genommen werden darf, ist rechtlich nicht
korrekt.
Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr
Scheidet eine Mitarbeiter:in in der ersten Jahreshälfte aus,
entsteht ebenfalls nur anteiliger Urlaub.
Ab dem 1. Juli besteht dagegen grundsätzlich der volle gesetzliche
Jahresurlaub – sofern die Wartezeit
erfüllt ist.
4. Wie wird Urlaub festgelegt?
Urlaub wird nicht von den Arbeitnehmer:innen „genommen“. Nach § 7
BUrlG wird Urlaub vielmehr vom
Arbeitgeber gewährt.
Das bedeutet: Urlaub muss beantragt werden., und er gilt erst als
genehmigt, wenn „der Chef“ ihn
bewilligt hat. Allerdings muß der Arbeitgeber grundsätzlich Urlaub
gewähren, wenn Arbeitnehmer:innen
Urlaub verlangen.
Berücksichtigung der Urlaubswünsche
Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche grundsätzlich
berücksichtigen und Urlaub wie von der
Mitarbeiter:in gewünscht gewähren.
Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen oder andere
Mitarbeiter:innen aus sozialen Gründen Vorrang haben.
Dringende betriebliche Gründe
Dringende betriebliche Gründe, die einer Urlaubsgewährung
entgegenstehen, können das z.B. eine
personelle Unterbesetzung aufgrund mehrerer gleichzeitiger
Urlaubswünsche oder nicht verschiebbare
Termine oder besondere Arbeitsbelastung zu bestimmten Jahreszeiten
sein.
Soziale Gesichtspunkte
Wenn mehrere Personen gleichzeitig Urlaub möchten, denen aber nicht
allen gleichzeitig Urlaub gewährt
werden kann, können soziale Kriterien eine Rolle spielen. Zu
berücksichtigen sind z.B
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Autor:innen
Achim DiekmannOliver Noteborn
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