Was gilt rechtlich? Was musst du beachten? Und wo lauern typische Stolperfallen?
Hier findest du den Überblick – kompakt, praxisnah und auf dem Stand von 2025.

Was zählt alles zur Arbeitszeit?

In tierärztlichen Praxen ist die Abgrenzung oft schwierig: Sprechzeiten, Bereitschaft, Wartezeiten zwischen Terminen – vieles davon zählt zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Zur Orientierung:

  • Anwesenheit in der Praxis
  • Bereitschaftsdienst mit Aufenthaltsortvorgabe
  • Arbeitsbereitschaft (z. B. Wartezeit auf nächste OP)
Nicht dazu gehören: Rufbereitschaft ohne feste Aufenthaltsvorgabe. Mehr dazu in unserem Artikel zu Bereitschaftsdiensten

 

Was sagt das Gesetz zur maximalen Arbeitszeit?

Das Arbeitszeitgesetz regelt u. a.:

  • Max. 8 Stunden pro Werktag (Mo–Sa), verlängerbar auf 10 Stunden bei Ausgleich
  • Max. 48 Stunden/Woche im Schnitt über 6 Monate
  • Mind. 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Einsätzen
  • Sonn- und Feiertagsarbeit nur unter bestimmten Bedingungen
  • Ausnahme (§ 14 Abs. 2 ArbZG): In tiermedizinischen Notfällen darf von diesen Regeln abgewichen werden – etwa bei Geburten oder akuten Not-OPs.

 

Zeiterfassung & Dokumentation

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betrifft alle Beschäftigten – auch Teilzeitkräfte. Spätestens bei über 8 Stunden/Tag muss dokumentiert werden. Seit BAG-Urteil 2022 ist eine objektive, verlässliche Zeiterfassung Pflicht.
Details und Tools findest du in unserem Artikel zur Zeiterfassung

Besonderheiten in der Tiermedizin

  • Sonderregelungen bei Notfällen (§ 14 Abs. 2 ArbZG) ermöglichen flexible Reaktionen – etwa bei nächtlichen Koliken.
  • Tarifverträge (z. B. der Manteltarifvertrag für TFA) können abweichende Regelungen zur Arbeitszeit, Pausen und Zuschlägen enthalten – sofern beide Parteien tarifgebunden sind.
  • In Kliniken mit vielen Bereitschaftsdiensten wird die Grenze von 60 Arbeitsstunden pro Woche schnell erreicht – v. a. bei Wochenenddiensten von Freitagabend bis Montagfrüh.

Praxisbeispiele: Was oft falsch läuft

Fall 1: TFA in Teilzeit wird regelmäßig zu OPs hinzugezogen → Überstunden ohne vertragliche Regelung
Fall 2: Bereitschaftsdienst wird fälschlich als Rufbereitschaft abgerechnet → Verstoß gegen Ruhezeiten
Fall 3: Zeiterfassung nur für Vollzeitkräfte → Verstoß gegen BAG-Vorgaben

    Tipps für Praxisinhaber:innen & Teamleitungen

    • Achte auf klare vertragliche Regelungen zu Überstunden – besonders bei Teilzeit
    • Plane Bereitschaftsdienste mit ausreichenden Ruhezeiten
    • Nutze digitale Zeiterfassung für alle Beschäftigten
    • Berücksichtige tarifliche Vorgaben, wenn anwendbar
    • Hänge gesetzliche Vorschriften gut sichtbar aus (§ 16 ArbZG)

    Extra-Tipp: VetStage bietet dir eine digitale Lösung für die einfache Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung in deiner Praxis: vetstage.de/personalverwaltung

    Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an deine Tierärztekammer oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

    FAQ

    Müssen auch Teilzeitkräfte Zeiterfassung machen?

    Ja, grundsätzlich alle – unabhängig vom Stundenumfang.

    Ist Bereitschaftsdienst automatisch Arbeitszeit?

    Ja, wenn der Aufenthaltsort vorgegeben ist.

    Wie kann ich Sonn- und Feiertagsarbeit rechtssicher gestalten?

    Mind. 15 freie Sonntage pro Jahr, Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen.

    Was zählt bei Notfällen?

    Tiermedizinische Notfälle erlauben Ausnahmen – aber nicht dauerhaft als Standard!

    Wir freuen uns darauf dich kennenzulernen

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    Pamela Liebig
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    Pamela Liebig