Eine Schwangerschaft muss nicht das Ende deiner beruflichen Tätigkeit bedeuten. Mit klaren gesetzlichen Regelungen, individueller Gefährdungsbeurteilung und sinnvollen Anpassungen kannst du als Tierärztin auch während der Schwangerschaft weiterarbeiten – sicher, fair und selbstbestimmt.
Rechtliche Grundlagen - Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Seit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes gelten folgende Regeln:
Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen).
Neu seit Juni 2025: Nach einer Fehlgeburt besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Anspruch auf Mutterschutz – gestaffelt: 2 Wochen ab der 13. SSW, 6 Wochen ab der 17. SSW, 8 Wochen ab der 20. SSW.
Beschäftigungsverbot: Gilt nur, wenn keine sichere Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich ist.
Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht
Arbeitgeber müssen jeden Arbeitsplatz individuell beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig davon, ob aktuell eine Schwangerschaft besteht. Ziel ist es, Risiken für Mutter und Kind auszuschließen.
Verbotene Tätigkeiten für Schwangere in der Tiermedizin
Diese Tätigkeiten dürfen Schwangere in Praxis oder Klinik nicht ausführen:
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich
Röntgen, Umgang mit Narkosegasen, Zytostatika, infektiösem Material
Geburtshilfe, invasive Eingriffe, Injektionen
Arbeit mit großen oder aggressiven Tieren, bei erhöhter Unfallgefahr
Langes Stehen, schweres Heben, Arbeiten in Zwangshaltungen
Mehr zum Thema Strahlenschutz findest du auf unserer Seite: Strahlenschutz in der Tiermedizin während der Schwangerschaft
Was darf ich in der Schwangerschaft noch tun?
Wenn keine Gefährdung besteht, kannst du weiterhin arbeiten – z. B. mit diesen Aufgaben:
Rezeption, Terminvergabe, Telefonate
Dokumentation, Abrechnung, Verwaltung
Apothekenwesen, Labor mit geschlossenem System
Sichtkontrollen, Beratungsgespräche
Wann greift ein Beschäftigungsverbot?
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird nur dann ausgesprochen, wenn:
der Arbeitsplatz nicht sicher angepasst werden kann,
die Tätigkeit dich oder dein Kind gefährdet,
gesetzlich verbotene Tätigkeiten unumgänglich sind.
Finanzieller Ausgleich bei Freistellung
Wirst du wegen eines Beschäftigungsverbots freigestellt, erhältst du weiter dein volles Gehalt. Die Kosten trägt die Krankenkasse über die Umlage U2. Auch Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld werden übernommen.
Fairness & Kommunikation im Team
Sprich frühzeitig mit deinem Arbeitgeber. Offene Kommunikation erleichtert die Planung, reduziert Konflikte und schützt vor Diskriminierung. Du hast das Recht, weiterhin Teil des Teams zu sein.
Fazit
Schwangerschaft ist kein Arbeitsverbot. Mit Transparenz, guter Planung und rechtlicher Klarheit kannst du deinen Beruf weiter ausüben – angepasst an deine individuelle Situation. Informiere dich frühzeitig und bleibe selbstbestimmt.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich meine Schwangerschaft sofort melden?
Nein, aber du solltest es aus Sicherheitsgründen möglichst früh tun, damit Schutzmaßnahmen greifen können.
Darf ich als schwangere Tierärztin Röntgen?
Nein. Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung sind gesetzlich untersagt. Mehr dazu findest du unter: Strahlenschutz
Wie lange bekomme ich Mutterschutz?
In der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt – bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen.
Wer zahlt mein Gehalt bei einem Beschäftigungsverbot?
Die Lohnfortzahlung übernimmt dein Arbeitgeber. Er bekommt die Kosten von der Krankenkasse zurückerstattet.