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Mutterschutz/Mütter und Telemedizin: Kann das die Lösung für die Notdienstproblematik sein?

erstellt am 13. September 2022

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Das Beschäftigungsverbot: Limitierungen versus Alternativen & neuen Chancen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das auf alle in der Bundesrepublik beschäftigten Arbeitnehmerinnen anzuwenden ist, soll den Schutz der Mutter und ihres Kindes gewährleisten. Ergänzt wird dieses Gesetz durch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Die Arbeitgebenden haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Sprich, sie müssen umgehend eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz durchführen und die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die die Gesundheit der Mutter und des Kindes schützen. Weiterhin müssen Arbeitgebende der jeweils für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde Schwangerschaften oder Stillzeiten ihrer Angestellten melden.

Soweit es verantwortbar ist, müssen Arbeitgebende der Frau während der Schwangerschaft an einem geeigneten Arbeitsplatz*, sowie nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten ermöglichen. 


Inhaltsverzeichnis:

1. Beschäftigungsverbot

2. Diskussion Pro - Contra Telemedizin als Alternative zur praktischen Tätigkeit statt Beschäftigungsverbot

3. Ist mein Tier krank, Google? 

4. Limitierende Faktoren der Telemedizin 

5. Abrechnung nach GOT

6. Fazit

Beschäftigungsverbot 

Während einer Schwangerschaft oder Stillzeit gibt es kein gesetzlich normiertes und generelles Beschäftigungsverbot in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik. Dennoch definiert der Gesetzgeber unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für werdende Mütter, die mit einem Beschäftigungsverbot einhergehen. 

“Verboten sind u. a. Nachtarbeit, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Beschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und in den ersten 8 bzw. 12 Wochen danach (Schutzfrist), die Arbeit mit biologische Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 bis 4 der Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe, der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen, Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren, die Beschäftigung mit giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, schwere körperliche Arbeiten (Heben über 5 kg), Arbeiten in Zwangshaltung, bei erhöhten Unfallgefahren und mit offenen radioaktiven Strahlen” (Quelle: Bundestierärztekammer e. V.). In ähnlicher Weise sind Beschäftigungsverbote auch für die Stillzeit definiert. 

Diskussion Pro - Contra Telemedizin als Alternative zur praktischen Tätigkeit statt Beschäftigungsverbot

Viele Tierärztinnen haben den Wunsch auch während der Schwangerschaft und Stillzeit weiterhin zu arbeiten - die gesetzlichen Einschränkungen erlauben dies aber nicht, da am tierärztlichen Arbeitsplatz zahlreiche Gefahren für Mutter und Kind lauern können. Hinzu kommt, dass der bereits bestehende Personalmangel und die Notdienstproblematik durch Beschäftigungsverbote weiter verschärft wird. Somit braucht es neue, innovative Lösungsansätze, um den Wünschen der Tierärztinnen gerecht zu werden und auch weiterhin von ihren fachlichen Kompetenzen profitieren zu können.

Eine Schwangerschaft sollte nicht bedeuten, dass sich die Tierärztinnen zwischen ihrem Beruf und dem Muttersein entscheiden müssen. Denn für eine werdende Mutter besteht kein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. All die Gefahren, die mit einem Beschäftigungsverbot einhergehen, sei es der Kontakt mit kranken oder gefährlichen Tieren, das Infektionsrisiko bei Blutentnahmen, Injektionen und bei der Geburtshilfe oder die schwere körperliche Arbeit, können durch die Arbeit im Homeoffice bzw. Büro ausgeschlossen werden. Selbst eine stundenweise Weiterbeschäftigung bis zum Mutterschutz kann den späteren Wiedereinstieg in die Praxis oder Klinik erleichtern. 

Stellt also vielleicht die Telemedizin eine Win-win-Situation sowohl für Mütter als auch für den Arbeitgebenden dar? 

Eine tierärztliche telemedizinische Beratung kann die praktische Berufsausübung sinnvoll ergänzen und unterstützend zum Einsatz kommen. Die Voraussetzung ist hier jedoch, dass die Tierärztin bereits über eine gewisse praktische Erfahrung verfügt, die die richtige Einschätzung der Erkrankung des Patienten trotz der Einschränkungen einer Videosprechstunde ermöglicht. 

Ist mein Tier krank, Google? 

Wer kennt es nicht? Jeder hat wohl schon einmal nach Symptomen gegoogelt und ist dabei auf eine mögliche beunruhigende Diagnose gestoßen. Eine Suchmaschine allein kann das jedoch nicht beantworten. 

Mittels einer Videosprechstunde kann eine sinnvolle erste Einschätzung erfolgen, ob ein persönlicher Besuch beim Tierarzt erforderlich ist oder dem Tier auch zuhause geholfen werden kann. Gerade in Zeiten der Notdienstproblematik und Überlastung der Praxen und Kliniken können Telemedizin-Anbieter eine Entlastung für diese darstellen. Auch der Austausch mit Spezialist:innen und Kolleg:innen ist digital möglich, um in schwierigen Fällen die Patienten best- und schnellstmöglich zu behandeln. 

Einige Telemedizin-Anbieter bieten den Service auch außerhalb der regulären Praxiszeiten an und können sehr kurzfristig Termine vergeben - das erspart sowohl d

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