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Ein Beitrag von  Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist



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Basiswissen für Tiermediziner:innen - gesetzliche Änderungen bei der Hundehaltung- und Zucht

erstellt am 18. Januar 2022

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Die neue Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) trat zu Beginn des Jahres in Kraft. Einige der Anpassungen werden aber erst in den nächsten zwei Jahren wirksam. Es wurden Vorschriften geschaffen, um den aktuellen Stand der Wissenschaft, hinsichtlich der Bedürfnisse von Hunden bei der Hundezucht und -haltung, zu berücksichtigen. 

Die neuen Vorschriften betreffen unter anderem die Hundezucht, die Nutzung von Stachelhalsbändern, die Anbindehaltung und Hundeausstellungen. 

Verbot von Anbindehaltung und Stachelhalsband

Die Anbindehaltung von Hunden ist nicht mehr rechtmäßig. Gleiches gilt für den Einsatz von Stachelhalsbändern oder andere, für Hunde schmerzhafte Mittel. Während das grundsätzliche Verbot der Anbindehaltung erst ab dem 1. Januar 2023 rechtskräftig wird, ist der Gebrauch von Stachelhalsbändern ab sofort unzulässig. Eine Zwingerhaltung von Hunden ist weiterhin, unter den in der TierSchHuV geforderten Bedingungen, erlaubt. 

Neue Vorgaben für Hundeausstellungen und Veranstaltungen 

Die neue TierSchHuV verbietet das Ausstellen von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen. Auch bei anderen Veranstaltungen wie Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportevents ist die Teilnahme solcher Hunde verboten. 

Ausnahmen für Herdenschutzhunde

Die Haltung im Freien sieht verpflichtend eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützte Liegeplatz für die Hunde

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Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist



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