Arbeitszeit & Arbeitsrecht in der Tierarztpraxis
Was gilt rechtlich? Was musst du beachten? Und wo lauern typische Stolperfallen?
Hier findest du den Überblick – kompakt, praxisnah und auf dem Stand von 2025.
Was zählt alles zur Arbeitszeit?
In tierärztlichen Praxen ist die Abgrenzung oft schwierig: Sprechzeiten, Bereitschaft, Wartezeiten zwischen Terminen – vieles davon zählt zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Zur Orientierung:
- Anwesenheit in der Praxis
- Bereitschaftsdienst mit Aufenthaltsortvorgabe
- Arbeitsbereitschaft (z. B. Wartezeit auf nächste OP)
Nicht dazu gehören: Rufbereitschaft ohne feste Aufenthaltsvorgabe.
Mehr dazu in unserem Artikel zu Bereitschaftsdiensten
Was sagt das Gesetz zur maximalen Arbeitszeit?
Das Arbeitszeitgesetz regelt u. a.:
- Max. 8 Stunden pro Werktag (Mo–Sa), verlängerbar auf 10 Stunden bei Ausgleich
- Max. 48 Stunden/Woche im Schnitt über 6 Monate
- Mind. 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Einsätzen
- Sonn- und Feiertagsarbeit nur unter bestimmten Bedingungen
- Ausnahme (§ 14 Abs. 2 ArbZG): In tiermedizinischen Notfällen darf von diesen Regeln abgewichen werden – etwa bei Geburten oder akuten Not-OPs.
Zeiterfassung & Dokumentation
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betrifft alle Beschäftigten – auch Teilzeitkräfte. Spätestens bei über 8 Stunden/Tag muss dokumentiert werden. Seit BAG-Urteil 2022 ist eine objektive, verlässliche Zeiterfassung Pflicht.
Details und Tools findest du in unserem Artikel zur Zeiterfassung
Besonderheiten in der Tiermedizin
- Sonderregelungen bei Notfällen (§ 14 Abs. 2 ArbZG) ermöglichen flexible Reaktionen – etwa bei nächtlichen Koliken.
- Tarifverträge (z. B. der Manteltarifvertrag für TFA) können abweichende Regelungen zur Arbeitszeit, Pausen und Zuschlägen enthalten – sofern beide Parteien tarifgebunden sind.
- In Kliniken mit vielen Bereitschaftsdiensten wird die Grenze von 60 Arbeitsstunden pro Woche schnell erreicht – v. a. bei Wochenenddiensten von Freitagabend bis Montagfrüh.
Praxisbeispiele: Was oft falsch läuft
Fall 1: TFA in Teilzeit wird regelmäßig zu OPs hinzugezogen → Überstunden ohne vertragliche Regelung
Fall 2: Bereitschaftsdienst wird fälschlich als Rufbereitschaft abgerechnet → Verstoß gegen Ruhezeiten
Fall 3: Zeiterfassung nur für Vollzeitkräfte → Verstoß gegen BAG-Vorgaben
Tipps für Praxisinhaber:innen & Teamleitungen
- Achte auf klare vertragliche Regelungen zu Überstunden – besonders bei Teilzeit
- Plane Bereitschaftsdienste mit ausreichenden Ruhezeiten
- Nutze digitale Zeiterfassung für alle Beschäftigten
- Berücksichtige tarifliche Vorgaben, wenn anwendbar
- Hänge gesetzliche Vorschriften gut sichtbar aus (§ 16 ArbZG)
Extra-Tipp: VetStage bietet dir eine digitale Lösung für die einfache Arbeitszeiterfassung und Schichtplanung in deiner Praxis: vetstage.de/personalverwaltung
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an deine Tierärztekammer oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
FAQ
Müssen auch Teilzeitkräfte Zeiterfassung machen?
Ja, grundsätzlich alle – unabhängig vom Stundenumfang.
Ist Bereitschaftsdienst automatisch Arbeitszeit?
Ja, wenn der Aufenthaltsort vorgegeben ist.
Wie kann ich Sonn- und Feiertagsarbeit rechtssicher gestalten?
Mind. 15 freie Sonntage pro Jahr, Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen.
Was zählt bei Notfällen?
Tiermedizinische Notfälle erlauben Ausnahmen – aber nicht dauerhaft als Standard!