Eine Schwangerschaft muss nicht das Ende deiner beruflichen Tätigkeit bedeuten. Mit klaren gesetzlichen Regelungen, individueller Gefährdungsbeurteilung und sinnvollen Anpassungen kannst du als Tierärztin auch während der Schwangerschaft weiterarbeiten – sicher, fair und selbstbestimmt.
Seit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes gelten folgende Regeln:
Arbeitgeber müssen jeden Arbeitsplatz individuell beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig davon, ob aktuell eine Schwangerschaft besteht. Ziel ist es, Risiken für Mutter und Kind auszuschließen.
Diese Tätigkeiten dürfen Schwangere in Praxis oder Klinik nicht ausführen:
Wenn keine Gefährdung besteht, kannst du weiterhin arbeiten – z. B. mit diesen Aufgaben:
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird nur dann ausgesprochen, wenn:
Wirst du wegen eines Beschäftigungsverbots freigestellt, erhältst du weiter dein volles Gehalt. Die Kosten trägt die Krankenkasse über die Umlage U2. Auch Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld werden übernommen.
Sprich frühzeitig mit deinem Arbeitgeber. Offene Kommunikation erleichtert die Planung, reduziert Konflikte und schützt vor Diskriminierung. Du hast das Recht, weiterhin Teil des Teams zu sein.
Schwangerschaft ist kein Arbeitsverbot. Mit Transparenz, guter Planung und rechtlicher Klarheit kannst du deinen Beruf weiter ausüben – angepasst an deine individuelle Situation. Informiere dich frühzeitig und bleibe selbstbestimmt.
Nein, aber du solltest es aus Sicherheitsgründen möglichst früh tun, damit Schutzmaßnahmen greifen können.
Nein. Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung sind gesetzlich untersagt. Mehr dazu findest du unter: Strahlenschutz
In der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt – bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen.
Die Lohnfortzahlung übernimmt dein Arbeitgeber. Er bekommt die Kosten von der Krankenkasse zurückerstattet.