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Ein Beitrag von  Christopher Waldner,  VetStage HR Campus auf VetStage

BGH-Urteil zu Online-Fortbildungen: Unsere Checkliste für Tiermedizinische Veranstaltungen

erstellt am 28. August 2025

Hinweis: VetStage ist nicht für den Inhalt verantwortlich. Bitte wende dich bei Rückfragen direkt an den Verfasser.

Checkliste: Prüfen, ob FernUSG Anwendung findet

Diese Darstellung stellt unsere aktuelle Einschätzung der Rechtslage zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) dar.
Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Die Bewertung erfolgt nach bestem Wissen und auf Grundlage des derzeit bekannten Sachstands.
Rechtsprechung und Behördenpraxis können sich ändern; wir übernehmen daher keine Haftung für die rechtliche Bewertung im Einzelfall.

Ausgangslage:

Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass ein hochpreisiges Online-Mentoring-Programm (Dauer: 9 Monate, Kosten: rund 47.000 €) ohne behördliche Zulassung als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzustufen ist und deshalb rechtlich nichtig sein kann. Das bedeutet: Teilnehmer solcher Programme können bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen. Der Sinn und Zweck des Urteils liegt im Verbraucherschutz: Das Gericht will verhindern, dass Anbieter von Coaching- und Mentoring-Programmen hohe Gebühren verlangen, ohne dass die Qualität, Transparenz und Zulässigkeit der Inhalte zuvor durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft worden ist. Damit soll der Wildwuchs im Coaching-Markt eingedämmt und die Position von Verbraucher:innen gestärkt werden.

Schritt 1: Grundprüfung

a) Ist die Fortbildung kostenfrei?
→ Ja = Findet keine Anwendung.
Abgrenzung zum BGH-Fall: Dort handelte es sich um ein 47.000 € teures, kommerzielles Coachingprogramm.

b) Handelt es sich um ein Live-Event?
→ Ja = Findet keine Anwendung.
Abgrenzung zum BGH-Fall: Dort war es ein strukturiertes, über Monate laufendes Online-Programm mit eigenem Material, nicht ein einzelnes Live-Seminar.

c) Erfolgt die Lernerfolgskontrolle nach Vorgaben einer spezialisierten Stelle (ATF / AG-TFA)?
→ Ja = Findet nach keine Anwendung.
Abgrenzung zum BGH-Fall: Dort legte der Anbieter selbst Inhalte, Prüfungen und Bewertung fest. VetStage ermöglicht Zertifizierung ausschließlich nach Regeln externer berufsrechtlicher Stellen. Ein weiteres Argument auf die Umsetzung der Regeln der ATF / AG-TFA zu achten Ansonsten können nur Teilnahmebescheinigungen ausgestellt. Im Bereich medizinischer, berufsrechtlich geregelter Fachfortbildungen gibt es bislang keine bekannte Verfolgung. Hier greift bereits die ATF-/AG-TFA-Aufsicht als „Qualitätsfilter“. Die Kammern sind gesetzlich autorisiert, den Lernerfolg zu regeln. Das erfüllt denselben Schutzzweck wie die ZFU-Zulassung

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Christopher Waldner

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