
BGH-Urteil zu Online-Fortbildungen: Unsere Checkliste für Tiermedizinische Veranstaltungen
erstellt am 28. August 2025
Checkliste: Prüfen, ob FernUSG Anwendung findet
Diese Darstellung stellt
unsere aktuelle Einschätzung der
Rechtslage zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.
Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) dar.
Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und
ersetzt keine individuelle
Rechtsberatung.
Die Bewertung erfolgt nach bestem Wissen und auf Grundlage des
derzeit bekannten Sachstands.
Rechtsprechung und Behördenpraxis können sich ändern; wir
übernehmen daher keine Haftung für die
rechtliche Bewertung im Einzelfall.
Ausgangslage:
Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass ein hochpreisiges Online-Mentoring-Programm (Dauer: 9 Monate, Kosten: rund 47.000 €) ohne behördliche Zulassung als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzustufen ist und deshalb rechtlich nichtig sein kann. Das bedeutet: Teilnehmer solcher Programme können bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen. Der Sinn und Zweck des Urteils liegt im Verbraucherschutz: Das Gericht will verhindern, dass Anbieter von Coaching- und Mentoring-Programmen hohe Gebühren verlangen, ohne dass die Qualität, Transparenz und Zulässigkeit der Inhalte zuvor durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft worden ist. Damit soll der Wildwuchs im Coaching-Markt eingedämmt und die Position von Verbraucher:innen gestärkt werden.
Schritt 1: Grundprüfung
a) Ist die Fortbildung kostenfrei?
→ Ja = Findet keine Anwendung.
Abgrenzung zum BGH-Fall: Dort handelte es sich um ein 47.000 €
teures, kommerzielles Coachingprogramm.
b) Handelt es sich um ein
Live-Event?
→ Ja = Findet keine Anwendung.
Abgrenzung zum BGH-Fall: Dort war es ein strukturiertes, über
Monate laufendes Online-Programm mit eigenem Material, nicht ein
einzelnes Live-Seminar.
c) Erfolgt die Lernerfolgskontrolle
nach Vorgaben einer spezialisierten Stelle (ATF / AG-TFA)?
→ Ja = Findet nach keine Anwendung.
Abgrenzung zum BGH-Fall: Dort legte der Anbieter selbst Inhalte,
Prüfungen und Bewertung fest. VetStage ermöglicht Zertifizierung
ausschließlich nach Regeln externer berufsrechtlicher Stellen. Ein
weiteres Argument auf die Umsetzung der Regeln der ATF / AG-TFA zu
achten Ansonsten können nur Teilnahmebescheinigungen ausgestellt.
Im Bereich medizinischer, berufsrechtlich geregelter
Fachfortbildungen gibt es bislang keine bekannte
Verfolgung. Hier greift bereits die ATF-/AG-TFA-Aufsicht als
„Qualitätsfilter“. Die Kammern sind gesetzlich
autorisiert, den Lernerfolg zu regeln. Das erfüllt
denselben Schutzzweck wie die ZFU-Zulassung
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Autor:innen
Christopher WaldnerEin interessanter Beitrag. Teile ihn jetzt mit deinem Netzwerk.