
Zuschläge trotz Krankheit – Lohnfortzahlung richtig regeln in der Tierarztpraxis
erstellt am 10. September 2025
In vielen Tierarztpraxen stellt sich die Frage: Was passiert eigentlich mit Zuschlägen, wenn Mitarbeitende krank werden? Ein typisches Beispiel: Eine TFA arbeitet regelmäßig nachts und erhält dafür einen Nachtzuschlag. Jetzt fällt sie für eine Woche krankheitsbedingt aus.
Nach dem Entgeltausfallprinzip (EFZG) haben Mitarbeitende Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das bedeutet: Sie bekommen in dieser Zeit das Gehalt, das sie auch bei regulärer Arbeitsfähigkeit erhalten hätten – inklusive aller regelmäßigen Zuschläge, wie z. B. Nacht- oder Feiertagszuschläge.
Aber Vorsicht: Diese Zuschläge dürfen im Krankheitsfall nicht steuerfrei gezahlt werden, da keine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt. Sie sind Teil des regulären Lohns und müssen entsprechend versteuert werden.
Wichtige Punkte für die Praxis:
1. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Erkrankte Mitarbeitende haben Anspruch auf die Entgeltfortzahlung,
wie sie bei Arbeitseinsatz üblich wäre. Dazu gehören auch
regelmäßige Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit.
Dasselbe gilt übrigens auch während des Urlaubs.
Praxisbeispiel: Eine Kleintierpraxis mit Nachtbereitschaft für TFA: Fällt eine TFA aus, wird der Nachtzuschlag trotzdem fort
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Jule Vandreier - VetStageEin interessanter Beitrag. Teile ihn jetzt mit deinem Netzwerk.